ABGB § 1162d, ABGB § 1486 Z 5, AngG § 34, AngG § 40
Auch bei unabdingbaren Ansprüchen von Arbeitnehmern ist eine Vereinbarung über die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist zulässig. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verfallsfrist für die Kündigungsentschädigung bei einer unberechtigten Entlassung ist dagegen nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger wäre.