ABGB § 1151, ABGB § 1152, ABGB § 1158 Abs 1, AngG § 16, AngG § 19 Abs 1, UrlG § 6, UrlG § 10
Für die Qualifikation einer Vereinbarung als Werkvertrag, freier Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.