ABGB § 810, ABGB § 167 Abs 3
Enthält der Nachlass Geschäftsanteile, gehört zur Vertretung und Verwaltung durch den Nachlasskurator auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Maßstab für die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, sind die mit der Ausübung des Stimmrechts für die Verlassenschaft drohenden Risken sowie die Dauer und der Umfang der für die Verlassenschaft daraus entstehenden Verpflichtungen.