AngG § 16, § 19 Abs 5 KollV für graphisches Gewerbe/Arbeiter
Mangels abweichender Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht.
Aus § 19 Abs 5 KollV für Arbeiter des graphischen Gewerbes ergibt sich die Anordnung, dass dem Dienstnehmer auch im Krankheitsfall das volle Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen in voller Höhe zustehen soll.