ABGB § 1152, Pkt 6 Gehaltsordnung des KollV für Angestellte bei Zeitschriftenverlagen:
Unter „praktischen Angestelltentätigkeiten“, die für die Einstufung in die Gehaltstafeln des KollV für Angestellte bei Zeitschriftenverlagen angerechnet werden müssen, sind alle Angestelltentätigkeiten iSd AngG zu verstehen, auch wenn diese nicht im Verlagswesen geleistet würden.