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Zur Veröffentlichung von kartellrechtlichen Bußgeld-E in der Gerichtsdatei*)*)Vgl dazu die E des EuGH.

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2014/99wbl 2014, 292 Heft 5 v. 1.5.2014

KartG § 37, AEUV Art 267, GOG § 90a Abs 1

Zweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern.

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