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Zur Maklerprovision bei Finanzierungsproblemen

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2014/56wbl 2014, 166 Heft 3 v. 1.3.2014

MaklerG § 7, MaklerG § 18

Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts; eine Punktation gemäß § 885 ABGB reicht dabei aus.

Bedarf der Vertrag, den der Makler vermittelt, zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung, erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung.

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