EuG, 12.09.2013, Rs T-347/09
(Deutschland/Kom)
a) Art 87/1 EG (jetzt Art 107/1 AEUV)
Deutschland beschloss, bis zu 125 000 ha des „Nationalen Naturerbes“ Naturschutzverbänden zu übertragen, die im Gegenzug dazu die mit deren Erhaltung verbundenen Kosten übernehmen sollten. Sollten die Einnahmen aus der erlaubten Nutzung dieser Flächen die Ausgaben übersteigen, sollte dieser Unterschiedsbetrag an den Bund abgeführt oder für die Erhaltung des Naturerbes verwendet werden.