VwGVG § 34 Abs 1
Im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beginnt die Entscheidungsfrist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit der Vorlage der Beschwerde und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz.