ArbVG § 34, ArbVG § 59 Abs 2
Der Betriebsinhaber ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn ein Betriebsrat für eine Arbeitsstätte gewählt wurde, die nicht als selbständiger Betrieb zu betrachten ist.
Für die Beurteilung eines Betriebsstättenstandorts als selbständiger Betrieb kommt es nicht darauf an, ob allenfalls einzelne dort angesiedelte Abteilungen ein ausreichendes Maß an Selbständigkeit haben. Sind verschiedenartige Funktionen mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet und verfolgen sie unterschiedliche Aufgaben, kann für diese Arbeitsstätte weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. Ein selbständiger Betrieb liegt dann nicht vor.