Nach Auffasung des BGH gibt es keine Haftung der Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft, wenn sich nach ihrer Eintragung herausstellt, dass das übertragene Vermögen die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht abdeckt. Diese Annahme trifft nicht zu. Erörtert wird ferner, welche Alternativen in Betracht kommen und wie die Rechtslage bei Unterbleiben einer Kapitalerhöhung sowie bei der Verschmelzung down-stream aussieht.