UGB § 275
Auch für die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten ist die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 275 Abs 5 UGB) zwingend und kann durch AAB (Allgemeine Auftragsbedingungen) nicht wirksam verkürzt werden.
OGH, 30.06.2014, 5 Ob 208/13v