AZG § 10, § 5 Abs 10 KollV Angestellte im Handwerk und Gewerbe
Die Vereinbarung einer Überstundenpauschale hindert den Arbeitnehmer nicht, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen durch das Pauschale im Durchschnitt nicht gedeckt ist.