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Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeit des UVS

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2013/203wbl 2013, 544 Heft 9 v. 15.9.2013

Art 129a Abs 2 B-VG

§§ 50 Abs 1, 56a GSpG:

Der Bundesgesetzgeber hat weder im Glücksspielgesetz noch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG geregelt werden und gemäß Art 102 Abs 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) § 56a GSpG gemäß Art 102 Abs 3 iVm Art 102 Abs 1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.

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