§§ 13 Abs 2, 172 Abs 6 ForstG:
Gemäß § 172 Abs 6 ForstG ist die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen ergibt. Eine Aufforstung erst nach "Abschluss" einer geplanten, noch nicht bewilligten Bodenaushubdeponie in "ca 7 bis 10 Jahren" ist damit nicht in Einklang zu bringen.