§§ 17 Abs 1 und 3, 109 Abs 2 WRG:
Die Befristung nach § 109 Abs 2 WRG für die Berücksichtigung neuer Ansuchen geht von der Durchführung und dem in Aussicht stehenden Abschluss eines bereits anhängigen Widerstreitverfahrens aus. Dazu ist es im vorliegenden Fall aber nicht gekommen, weil über den Antrag weder eine mündliche Verhandlung noch eine erstinstanzliche Bescheiderlassung erfolgte.