§ 275 Abs 5 UGB
§ 1497 ABGB:
Die in § 275 UGB angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens. Bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition.