§§ 35 Abs 1, 41, 82 GmbHG:
Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und - sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen - immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist.