§ 879 ABGB
§ 26 Z 2 AngG:
Der Austrittsgrund der ungebührlichen Schmälerung oder des Vorenthaltens des Entgelts liegt nicht vor, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites ungewiss ist.