Liegt nach herkömmlicher rechtlich-abstrakter Beurteilung zwischen zwei kollidierenden Marken Doppelidentität1) oder Verwechslungsgefahr vor, so setzt sich grundsätzlich die prioritätsältere Marke durch. Der EuGH ist von diesem Grundsatz unlängst in einem - von ihm selbst so bezeichneten - Ausnahmefall abgewichen, in dem ein sog "honest concurrent use" eingewendet worden war. Ob und inwieweit Koexistenzeinwände ausnahmsweise zulässig sind, soll in diesem Beitrag nachgegangen werden.