§ 16 Abs 1 und 2 ZustellG:
Für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Die Leistung muss nur einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Daher bedarf es keiner ausdrücklichen Ermächtigung zur Entgegennahme von Postsendungen.