§ 333 Abs 1, 2 ASVG:
Ein Dienstgeber kann sich auch dann auf das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG berufen, wenn mit dem Dienstnehmer zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Diese Berufung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.