§ 14 Abs 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976;
§ 19 Abs 3 UVP-G 2000:
Rotorblätter von Windkraftanlagen dürfen keine Flächen überragen, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen gewidmet sind. Aus § 14 Abs 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ergibt sich, dass sich die Flächenwidmung nicht nur auf den jeweiligen Erdboden bezieht, sondern auch auf den darüber und darunter liegenden Raum. Dies gilt auch für jene Widmungsbestimmungen, die an die festgelegten Grünland-Windkraftanlagenwidmungen angrenzen. Sollte dies etwa ab einer bestimmten Höhe nicht mehr gelten, bedürfte es einer ausdrücklichen Festlegung im Flächenwidmungsplan iSd § 14 Abs 1 letzter Satz des NÖ Raumordnungsgesetzes.