§ 10 Abs 2 Z 2 GütbefG:
Ein Eigengebrauch iSd § 10 Abs 2 Z 2 GütbefG ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die beförderten Güter vom Gewerbeberechtigten am Bestimmungsort nicht bloß weitergegeben, sondern auch im Sinn des Gewerbes weiter verwendet werden. Ein solcher Eigengebrauch kann sich daher nicht in einem bloßen Weiterverkauf einer beförderten Lieferung erschöpfen.