§ 1 Abs 2 und Abs 3 Z 1 IESG; § 109 ArbVG; §§ 27 ff IO (KO); § 879 ABGB:
Eine in einem Sozialplan als erzwingbare Betriebsvereinbarung festgelegte Leistung gewinnt nicht den Charakter einer gesetzlichen Leistung (zB einer gesicherten gesetzlichen Abfertigung), sie kann aber auch keineswegs als freiwillig angesehen werden.