1. Wettbewerb
a) Die GruppenfreistellungsVO für Technologietransfer-Vereinbarungen1)
soll nach den Vorstellungen der Korn von Grund auf umgestaltet werden2). Kernpunkte der Neuregelung sind dabei:
die VO soll nur dann Anwendung finden, wenn weder die F&E3)- noch die Spezialisierungs-GruppenfreistellungsVO4) einschlägig sind;