§ 1 Abs 1 Ziff 1 UWG
§§ 10a u 11 Abs 2 Apothekenbetriebsordnung 2005:
Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle, ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.