§ 36 Abs 2 Z 1 und Z 3 ArbVG:
Mitglieder eines vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person sind keine Arbeitnehmer iSd des Arbeitsverfassungsrechts. Auf die im Innenverhältnis allenfalls fehlenden Entscheidungskompetenzen kommt es dabei nicht an.