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Zur Benachteiligung eines illegal auf einem Markt tätigen Unternehmens durch ein Kartell

RechtsprechungEuroparechtwbl 2013/46wbl 2013, 141 Heft 3 v. 15.3.2013

Art 101 AEUV (ex Art 81 EG):

1. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

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