§ 6 Abs 2 und 6 GütbefG:
Für ein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem sind zwei bis dreimalige Kontrollen der Fahrer pro Monat und die Einholung einer Fahrerunterschrift auf einem "Tageskontrollblatt" nicht ausreichend. Von einer systematisch ausreichenden Kontrolle des Fahrers kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Fahrer zur Selbstkontrolle angewiesen und eine Fremdkontrolle auf vereinzelte Stichproben reduziert wird.