§§ 3 Abs 7, 12 UVP-G 2000
§§ 52 Abs 2 und 3, 76 AVG:
Als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG gilt der allem zugrundeliegende Sachantrag, nicht aber ein solcher im Sinne des § 3 Abs 7 UVP-G 2000. Bei dem Heranziehen eines nichtamtlichen Sachverständigers im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 sind die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zu erfüllen.