§§ 10 Abs 4, 15k MuttSchG:
Gibt eine Arbeitnehmerin Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung ordnungsgemäß bekannt und reagiert der Arbeitgeber darauf nicht fristgerecht, kann die Arbeitnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu ihren Bedingungen antreten.