§§ 23 Abs 2, 28 Abs 3, 39 Abs 3 WGG
§ 277 UGB:
Die gesetzliche Anordnung des § 23 Abs 2 WGG, wonach die Rechnungslegung "grundsätzlich" in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Diese müssen sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben; wie etwa in § 23 Abs 1 und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB aber im Sinne eines umfassenden Verweises auf diese Bestimmungen zu verstehen.