§ 30 Abs 1 ArbVG:
Für den Eintritt der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung ist ihre Kundmachung im Betrieb erforderlich. Die bloße Auflage beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber reicht dazu nicht aus. Es ist eine geeignete Mitteilung an die Arbeitnehmer notwendig, mit der sie auf die Einsichtsmöglichkeit hingewiesen werden.