§§ 1151, 1152 ABGB
§ 10 UrlG:
Die unrichtige Qualifikation der Art der Dienstleistung ändert nichts am Inhalt einer Vereinbarung, nach der für einen festgelegten Leistungsumfang ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird.
§§ 1151, 1152 ABGB
§ 10 UrlG:
Die unrichtige Qualifikation der Art der Dienstleistung ändert nichts am Inhalt einer Vereinbarung, nach der für einen festgelegten Leistungsumfang ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird.