Art 2/j, 4 und 5; ferner 3, 7, 8, 9 und 13 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen:
Am gleichen Tag sah der EuGH auch noch in einem anderen Fall aufgrund derselben Bestimmungen (insb 2/j der VO [EG] Nr 261/2004) eine Ausgleichsleistung für Nichtbeförderung als gerechtfertigt an: