Die Kom hatte auch über die Mutter von Gosselin, die Stiftung Portielje, eine Geldbuße verhängt, die aber vom EuG aufgehoben wurde. Es vertrat die Auffassung, dass eine Mutter nur dann mit einer Unrechtsfolge belegt werden könne, wenn sie – für sich allein betrachtet – als ein Unternehmen iS des Wettbewerbsrechts angesehen werden kann. Weiters habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass allein das Fehlen einer förmlichen VerwaltungsE in dem Zeitraum, für den Portielje zur Zahlung der Buße verpflichtet gewesen sei, ausgereicht hätte, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Gosselin zu widerlegen.