vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Wettbewerb

RechtsprechungEuroparechtwbl 2013/255wbl 2013, 701 Heft 12 v. 15.12.2013

Die Kom hatte auch über die Mutter von Gosselin, die Stiftung Portielje, eine Geldbuße verhängt, die aber vom EuG aufgehoben wurde. Es vertrat die Auffassung, dass eine Mutter nur dann mit einer Unrechtsfolge belegt werden könne, wenn sie – für sich allein betrachtet – als ein Unternehmen iS des Wettbewerbsrechts angesehen werden kann. Weiters habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass allein das Fehlen einer förmlichen VerwaltungsE in dem Zeitraum, für den Portielje zur Zahlung der Buße verpflichtet gewesen sei, ausgereicht hätte, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Gosselin zu widerlegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!