§§ 116 Abs 3, 119 Abs 6 MinroG:
Da eine Gemeinde als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des § 119 Abs 6 Z 3 dritter Satz MinroG zu sein, kommt ihre Parteistellung lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage.