§§ 4, 19d AZG:
Teilzeitbeschäftigte haben für geleistete Mehrarbeit Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines andern festgelegten Zeitraumes innerhalb von drei Monaten durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Ein längerer Durchrechnungszeitraum kann im Kollektivvertrag, aber nicht im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.