Art 102 AEUV (ex Art 82 EG)
§ 5 KartG:
Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist wie normalen Unternehmen einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen