Art 1 der VO (EG) Nr 139/2004
des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-FusionskontrollVO); § 9 KartG:
Liegt ein Zusammenschlussvorhaben unter den Schwellen der gemeinschaftsrechtlichen Bedeutsamkeit nach Art 1 FKVO und § 9 öKartG, relativiert sich das sonst grundsätzlich in der Fusionskontrolle herrschende "One-Stop-Shop-Prinzip" dahin, dass der Vorgang in mehreren betroffenen Staaten jeweils separat anzumelden sein kann.