§ 18 UGB
§ 5 GmbHG:
Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung; Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.
§ 18 UGB
§ 5 GmbHG:
Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung; Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.