§ 12 Abs 5 WettbG:
Diese Bestimmung bezieht sich, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nur auf den Fall, dass der Adressat der Hausdurchsuchung die Durchsuchung und Einsichtnahme von Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht gestattet. Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen,