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Zur spaltungsrechtlichen Auskunftserteilung

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2012/199wbl 2012, 524 Heft 9 v. 1.9.2012

§§ 12, 15 FBG

§ 117 AktG:

Die Hauptversammlungsprotokolle sind samt Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) zum Firmenbuch einzureichen und dort in die Urkundensammlung aufzunehmen.

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