§§ 15 Abs 3a, 17 PKG:
Die Kündigung eines Pensionskassenvertrages wirkt gegen alle von diesem Vertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Dazu zählen auch jene anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, die vor der Kündigung des Pensionskassenvertrages durch ihren ehemaligen Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.