§§ 128, 161 UGB
§§ 14, 18 UWG:
Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter wegen Lauterkeitsverstößen der Gesellschaft ergibt sich nach der jüngeren Rsp des Senats nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (§§ 128, 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das rechtswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden. Seine Haftung ist nur dann zu verneinen, wenn er am Lauterkeitsverstoß nicht beteiligt war und schon kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit hatte, für dessen Unterbleiben zu sorgen.