§ 1 UGB
§ 1 KSchG:
Ist der Geschäftszweig der GmbH & Co KG "An- und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien" ident mit jenem ihrer Komplementärgesellschaft, besteht eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 UGB bei der Gesellschaft bereits deswegen, weil zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.