§ 25 Abs 7 UWG:
§ 25 Abs 7 UWG räumt der zur Veröffentlichung befugten Partei einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Medieninhaber ein, der im Bestreitungsfall auch gerichtlich durchsetzbar ist.
Die rechtskräftig zugesprochene Publikationsbefugnis bestimmt die Grenzen, innerhalb derer ein Medienunternehmen eine Urteilsveröffentlichung iS des § 25 Abs 7 UWG auszuführen hat. Soweit Art und Weise der Veröffentlichung im Urteil nicht näher festgelegt sind, obliegt deren Bestimmung dem zur Publikation verpflichteten Medienunternehmen.