§§ 17 Abs 1, 21 Abs 2 Z 3 GlBG:
Beleidigende Äußerungen mit Bezug auf die Nationalität des Arbeitnehmers stellen eine Belästigung dar, die mit seiner ethnischen Herkunft in Zusammenhang stehen. Einmaliges belästigendes Verhalten bewirkt in der Regel noch kein feindseliges Umfeld und stellt daher noch keine verbotene Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft dar.