1. Binnenmarkt
a) Finanzen
Dass die bei der Ausgabe von Wertpapieren gemachten Aussagen1) gleichwertig sein müssen, ist ein bereits allgemein anerkannter Grundsatz2). Diesem Auftrag entsprechend legte die Kom 2007 die Bedingungen fest, unter denen die Rechnungslegungsvorschriften von Drittländern bis zum Jahresende 2011 anerkannt werden können3). Das in dieser VO festgelegte Verfahren zur Bewertung der Gleichwertigkeit soll nun um weitere drei Jahre, dh bis zum Jahresende 2014, verlängert werden. Das kommt insb den Angaben, die nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (Generally Accepted Accounting Priciples) erstellt wurden, zugute, denen dadurch eine Überleitungsrechnung zu den IFRS erspart bleibt.